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Aktuelle News rund um Steuer & Co von WT-Consult UND ACO-ADVICE in 1130 Wien

Wir von WT-CONSULT Steuerberatung und ACO-ADVICE Steuerberatung in Wien sind bemüht, unsere KlientInnen laufend über aktuelle Steuernews informiert zu halten. Auf dieser Seite finden Sie monatlich mehrere hilfreiche Beiträge und Tipps.

Steuertipps von Experten

Sie möchten Steuern sparen? Sie möchten wissen, welche Beträge Sie absetzen können? In unseren News finden Sie immer wieder hilfreiche Steuertipps! Nehmen Sie sich Zeit, sich zu informieren und kontaktieren Sie uns, wenn Sie Fragen dazu haben. Unser Kanzleiteam ist jederzeit gerne für Ihre Anliegen da! Nehmen Sie mit uns Kontakt auf – wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

Aktuelle steuerrechtliche Änderungen

Wir halten Sie jeden Monat über aktuelle Änderungen im Steuerrecht informiert. Sollten Sie nähere Informationen dazu wünschen, stehen wir Ihnen jederzeit gerne persönlich für Ihre Fragen zur Verfügung.

Steuerrechtliche Erläuterungen

Es ist uns ein Anliegen, Ihnen alle relevanten steuerrechtlichen Informationen erklärbar zu machen. So veröffentlichen wir für Sie monatliche interessante Beiträge, die Klarheit zu vielen Fragen rund um Steuern und Abgaben bringen.

  • 11/01/2018 0 Kommentare
    Was gibt es 2018 Neues bei den Steuern?

    Immer zu Jahresbeginn steht man vor der Herausforderung, sich auf einige Veränderungen einzustellen. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl von wesentlichen Neuerungen und Änderungen im Steuerrecht (ohne Anspruch auf Vollständigkeit).


    Erhöhung der Forschungsprämie


    Die Forschungsprämie beträgt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2017 beginnen 14 % (bisher 12 %) der Forschungsaufwendungen (Ausgaben). Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr 2017/2018 ist die Bemessungsgrundlage linear den Kalendermonaten des Jahres 2017 und 2018 zuzuordnen und der entsprechende Prämiensatz anzuwenden.


    Erhöhung der Familienbeihilfe


    Ab 1.1.2018 wird die Familienbeihilfe erhöht und beträgt je Kind und Monat


    • bis zum 2. Lebensjahr: € 114,00
    • ab dem 3. bis zum 9. Lebensjahr: € 121,90
    • ab dem 10. bis zum 18. Lebensjahr: € 141,50
    • ab dem 19. Lebensjahr: € 165,10
    Ebenso erhöht wurde die sogenannte Geschwisterstaffel und die Erhöhung bei Behinderung.

    Senkung des Dienstgeberbeitrags

    Ab 1.1.2018 reduziert sich der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds von 4,1 % auf 3,9 %.


    Mietvertragsgebühr

    Für Mietverträge über Wohnraum, die ab dem 11.11.2017 abgeschlossen wurden, fällt keine Mietvertragsgebühr mehr an.
    Neue Richtwerte zur Bemessung des Sachbezugs von DienstwohnungenDer monatliche Sachbezugswert einer dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellten Wohnung des Arbeitgebers ändert sich 2018 auf Basis der seit 1.4.2017 festgelegten Richtwerte. Über die Höhe der neuen Richtwerte wurde bereits berichtet.Unverzinsliche Gehaltsvorschüsse und ArbeitnehmerdarlehenFür die Zinsersparnis eines Gehaltsvorschusses ist ab 2018 ein Sachbezug in Höhe von 0,5 % p. a. des aushaftenden Kapitals anzusetzen (vom Betrag, der den Freibetrag von € 7.300,00 übersteigt).Erstmalig automatische Übermittlung von Sonderausgaben bis 28.2.2018

    Folgende Sonderausgaben werden durch einen Datenaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung automatisch in der Veranlagung berücksichtigt: Spenden, Kirchenbeiträge, Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und der Nachkauf von Versicherungszeiten. Die Übermittlung für 2017 hat bis Ende Februar 2018 zu erfolgen.

    Steuerfreie Aktien vom Arbeitgeber

    Unter bestimmten Voraussetzungen ist ab 1.1.2018 auch der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien an Arbeitgebergesellschaften (durch den Arbeitgeber oder von einer sogenannten Mitarbeiterbeteiligungsstiftung) bis zu einer Höhe von € 4.500,00 steuerfrei.

    Wohnbauförderungsbeitrag

    Ab 1.1.2018 kann der Tarif (Prozentsatz) von den einzelnen Bundesländern autonom festgelegt werden.

    Teilrevidiertes Mehrwertsteuergesetz der Schweiz

    Mit 1.1.2018 treten wichtige Änderungen des teilrevidierten Mehrwertsteuergesetzes der Schweiz in Kraft, die auch ausländische Unternehmen wesentlich betreffen. Zur Abklärung von individuellen Sachverhalten mit der Schweiz empfiehlt es sich, eine konkrete Beratung in Anspruch zu nehmen.
    Stand: 27. Dezember 2017
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  • 27/12/2017 0 Kommentare
    Was sind Rolling Forecasts?

    Im klassischen Budgetierungsprozess wird als Forecast eine Vorschau- oder Erwartungsrechnung bezeichnet, die auf Basis der bereits erreichten Ist-Werte die Werte, z. B. für Umsatz und Kosten, für die kommenden Monate prognostiziert. Dabei wird in einer einfachen Form unterjährig laufend auf Basis der Ist-Werte mit den Planwerten der Monate bis zum Jahresende eine Vorschau für das Jahresergebnis erstellt. Die Planwerte für das restliche Jahr können dabei mit aktuelleren Erkenntnissen angepasst werden.

    Bei einem Rolling Forecast erfolgt die Prognose nicht nur bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, sondern es wird immer eine Prognose für einen fixen Zeitraum, z. B. 12 Monate oder 18 Monate, erstellt. So werden z. B. im April auf Basis der Ist-Werte des ersten Quartals die Werte für die nächsten vier Quartale prognostiziert.
    Rolling Forecasts konzentrieren sich oft nur auf wenige zentrale Größen, wie z. B. Umsatz, Auftragsbestand, Kosten, Personalauslastung. Durch diese Konzentration wird dem erhöhten Arbeitsaufwand der laufenden Prognose etwas entgegengewirkt. Diese Größen sollen allerdings mit den detaillierteren Größen des Budgets verknüpft werden können.
    Vorteile des Einsatzes von Rolling Forecasts im Unternehmen sind daher die größere Reichweite als das Jahresbudget und die Konzentration auf die langfristig relevanten Faktoren für die Entwicklung des Unternehmens.

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  • 27/12/2017 0 Kommentare
    Für welche Mietverträge entfällt die Mietvertragsgebühr?

    Mietverträge über Wohnraum, die ab dem 11.11.2017 abgeschlossen wurden, sind von der Mietvertragsgebühr generell befreit. Mietverträge, die z. B. über Geschäftsräumlichkeiten abgeschlossen werden, bleiben gebührenpflichtig.


    Wohnraum


    Das BMF hat nun eine Information veröffentlicht, was unter Wohnraum zu verstehen ist.
    Wohnräume sind Gebäude und Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft (wie Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind).
    Wohnzwecken dienen Gebäude oder Räumlichkeiten in Gebäuden dann, wenn sie dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben, speziell auch Nächtigung, zu ermöglichen.
    Befreit sind laut BMF auch die mitvermieteten Nebenräume wie Keller- und Dachbodenräume. Auch ein Abstellplatz oder Garten ist befreit, wenn nicht eine andere Nutzung als jene zu Wohnzwecken dominiert und eine einheitliche Vereinbarung (Vertrag) gegeben ist.
    Überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken ist gegeben, wenn das Flächenausmaß, das zu Wohnzwecken genutzt wird, jenes übersteigt, das nicht zu Wohnzwecken genutzt wird.

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  • 27/12/2017 0 Kommentare
    Was ist das Register der wirtschaftlichen Eigentümer?

    Mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wird ein Register geschaffen, welches die Registerbehörde für die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu führen hat. Registrierbehörde ist das BMF, welches sich wiederum der Bundesanstalt Statistik Österreich als Dienstleister bedient.

    In das Register sind die direkten oder indirekten wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern einzutragen, die im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz genannt sind. Rechtsträger sind dabei unterschiedlichste Arten von Gesellschaften und juristischen Personen, wie z. B. OGs, KGs, AGs, GmbHs, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Privatstiftungen, Vereine, Trusts usw. Bestimmte Grunddaten erhält die Bundesanstalt Statistik Österreich von bereits bestehenden Registern, wie z. B. dem Firmenbuch oder dem Vereinsregister. Andere Daten müssen die Rechtsträger melden.


    Meldepflicht


    Die Rechtsträger haben die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen, zu überprüfen und über das Unternehmensserviceportal (USP) elektronisch zu melden. Die Rechtsträger haben zudem dies zumindest jährlich durchzuführen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Das Gesetz definiert, wer als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist. Sonderregelungen gibt es z. B. für Stiftungen und Trusts.
    Von der Meldepflicht befreit sind unter anderem


    • OGs und KGs, wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind,
    • GmbHs, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind,
    • Vereine gemäß Vereinsgesetz.
    Eine gesonderte Meldung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn eine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf die Geschäftsführung ausübt.
    Die wirtschaftlichen Eigentümer sind verpflichtet, ihren Rechtsträgern alle erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Rechtsträger haben Kopien der Dokumente und Informationen bis mindestens fünf Jahre nach dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums der natürlichen Person aufzubewahren.
    Die Rechtsträger haben die Meldungen erstmalig bis zum 1.6.2018 zu erstatten. Neue Rechtsträger haben binnen vier Wochen zu melden.
    Das Gesetz sieht u. a. bei Verletzung der Meldepflicht hohe Geldstrafen vor: bei Vorsatz bis € 200.000,00, bei grober Fahrlässigkeit bis zu € 100.000,00.


    Einsicht


    Jeder Rechtsträger kann über das USP Einsicht über ihn erfasste Daten nehmen. Zudem können u. a. alle laut Gesetz zur Geldwäsche- und Terrorismusprüfung Verpflichtete und alle Personen mit berechtigtem Interesse Einsicht nehmen.


    Inkrafttreten


    Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) tritt im Wesentlichen am 15.1.2018 in Kraft. Die Möglichkeit zur Einsichtnahme soll ab 2.5.2018 möglich sein.
    Dieser Artikel gibt nur einen Überblick über die wesentlichsten Eckpunkte der neuen Regelung – für Ihre individuelle Situation nehmen Sie bitte eine entsprechende Beratung in Anspruch.

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  • 27/12/2017 0 Kommentare
    Sonstige rechtliche Änderungen 2018

    Neben den steuerlichen Änderungen bringt 2018 auch in der Sozialversicherung, im Arbeitsrecht und in anderen Rechtsbereichen einige Neuerungen.

    Hier unsere (nicht vollständige) Auswahl für Sie im Überblick:


    Krankengeld für Selbständige


    Selbständig erwerbstätige GSVG-Krankenversicherte, die weniger als 25 Mitarbeiter beschäftigen und bei denen die Aufrechterhaltung ihres Betriebs von der persönlichen Arbeitsleistung abhängt, erhalten im Krankheitsfall unter bestimmten Voraussetzungen eine Unterstützungsleistung.
    Ein Anspruch auf das Krankengeld besteht bis 30.6.2018 ab dem 43. Tag der Krankheit und ab dem 1.7.2018 rückwirkend ab dem 4. Tag, wenn sie länger als 43 Tage arbeitsunfähig sind.


    Kündigung von Angestellten mit wenigen Arbeitsstunden pro Woche


    Mit 1.1.2018 entfällt die Mindestbeschäftigung für die Anwendung der Kündigungsregelungen des Angestelltengesetzes. Es gelten daher die gleichen Kündigungsregelungen für alle Angestellten unabhängig vom Ausmaß ihrer Beschäftigung.


    Entgeltfortzahlung bei Arbeitern und Lehrlingen


    Die Systematik für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder nach einem Unfall wurde für Arbeiter, Lehrlinge und Angestellte angeglichen und verbessert. Diese Änderungen gelten grundsätzlich ab 1.7.2018.


    Internatskosten für Lehrlinge


    Ab 1.1.2018 werden die Internatskosten für Lehrlinge vom Arbeitgeber bezahlt und diesem wiederum vom Insolvenzentgeltfonds refundiert.


    Vereinfachte GmbH-Gründung


    Unter bestimmten Voraussetzungen kann ab 1.1.2018 eine Standard-GmbH mit Mustersatzung ohne Notar gegründet werden.


    Datenschutzgrundverordnung


    Ab 25.5.2018 sind die Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung anzuwenden. Ziel ist der Schutz natürlicher Personen bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten.
    Dazu können umfangreiche organisatorische Maßnahmen im Unternehmen erforderlich sein.


    Gewerberecht


    Mit 1.1.2018 treten neue Bestimmungen zu Meister- und Befähigungsprüfungen und mit 1.5.2018 jene zur digitalen Gewerbelizenz in Kraft.


    LEI für Wertpapiergeschäfte


    Wenn Sie als Unternehmer (juristische Personen oder eingetragene Unternehmen im Firmenbuch) ab 2018 Wertpapiergeschäfte, wie z. B. den Verkauf von Wertpapieren, vornehmen wollen, dann benötigen Sie einen sogenannten Legal Entity Identifier (LEI) – eine weltweit eindeutige 20-stellige alphanumerische Referenznummer.


    Meldungen der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften


    Bis 1.6.2018 haben bestimmte Gesellschaften ihre wirtschaftlichen Eigentümer an das neue Register zu melden.


    Pflegeregress


    Ab 1.1.2018 ist ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten unzulässig. Dies gilt auch für das Vermögen der Angehörigen, Erben und Geschenknehmer.

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  • 27/12/2017 0 Kommentare
    Haben Sie Kryptowährungen im Privatvermögen?

    Auf die steuerlichen Aspekte von Kryptowährungen im Betriebsvermögen wurde bereits an anderer Stelle hingewiesen. Auch zu den steuerlichen Konsequenzen von Kryptowährungen im Privatvermögen hat das BMF über seine Rechtsansicht wie folgt informiert:


    Zinstragende Veranlagung


    Werden Kryptowährungen zinstragend veranlagt, dann stellen sie Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes (Einkünfte aus Kapitalvermögen) dar. Realisierte Wertsteigerungen unterliegen dann grundsätzlich dem Einkommensteuersatz in Höhe von 27,50 %.


    Keine zinstragende Veranlagung


    Werden die Kryptowährungen nicht zinstragend veranlagt, dann sind Veräußerungen als Spekulationsgeschäft zu versteuern, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Haben Sie die Kryptowährungseinheit geschenkt bekommen (unentgeltlicher Erwerb), so ist dabei auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen.
    Wurden Bitcoins zu unterschiedlichen Zeitpunkten und Kursen angeschafft, so ist es für die Höhe der Spekulationseinkünfte wichtig zu wissen, aus welcher Einkaufs-„Tranche“ die Einheiten verkauft werden. Bei lückenloser Dokumentation der Anschaffungszeitpunkte und Anschaffungskosten der Bitcoins kann der Steuerpflichtige eine beliebige Zuordnung vornehmen.
    Liegt die Dokumentation nicht vor, kommt die „First-In-First-Out-Methode“ zur Anwendung und die jeweils ältesten Einheiten einer Kryptowährung sind als verkauft anzusehen.

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  • 12/12/2017 0 Kommentare
    Nicht vergessen am Jahresende: Jahresbeleg der Registrierkasse ausdrucken und prüfen!

    Wenn Sie eine Registrierkasse in Ihrem Betrieb im Einsatz haben, so ist mit Ende des Kalenderjahres der signierte Jahresbeleg mit Betrag Null (0) auszudrucken, zu prüfen und sieben Jahre aufzubewahren. Der Jahresbeleg ist der Monatsbeleg vom Dezember, der den Zählerstand zum Jahresende enthält. Für die Erstellung des Jahresbeleges brauchen Sie eine funktionierende Signaturerstellungseinheit. Auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr ist der Jahresbeleg zum 31.12. zu erstellen.

    Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend. Dies muss laut BMF-Erlass spätestens bis 15. Februar des Folgejahres erfolgen und kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.
    Wenn Sie am 31.12. über Mitternacht hinaus Barumsätze erzielen und die Umsätze nach Mitternacht in der Buchhaltung dem 31.12. zugerechnet werden, dann kann der Jahresbeleg nach dem letzten Barumsatz des 31.12. oder unmittelbar vor Beginn des folgenden Geschäftstages (innerhalb einer Woche) erstellt werden.
    Zu Fragen wie der Jahresbeleg aus Ihrer Registrierkasse technisch ausgegeben werden kann, wenden Sie sich bitte an den Hersteller oder Händler Ihrer Registrierkasse.

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  • 28/11/2017 0 Kommentare
    Wozu brauchen Unternehmer ab 1.1.2018 für Wertpapiergeschäfte einen LEI?

    Wenn Sie als Unternehmer (juristische Personen oder eingetragene Unternehmen im Firmenbuch) ab 2018 Wertpapiergeschäfte, wie z. B. den Verkauf von Wertpapieren, vornehmen wollen, dann benötigen Sie einen sogenannten Legal Entity Identifier (LEI). Der LEI ist eine weltweit eindeutige 20-stellige alphanumerische Referenznummer und dient am Finanzmarkt dazu, die Geschäftspartner eindeutig zu identifizieren und auch um bestimmte Meldepflichten zu erfüllen.


    Wo erhalte ich den LEI für mein Unternehmen?


    Der Unternehmer muss den LEI selbst beantragen und der Bank bekannt geben. Der LEI wird durch sogenannte Local Operation Units (LOUs) vergeben. WM Datenservice Deutschland ist eine der größten LEI-Vergabestellen Europas. Die Österreichische Kontrollbank ist Partner der WM Datenservice Deutschland und prüft die Anträge. Informationen zur Vergabe des LEI über diesen Weg finden Sie auf der Website www.wm-leiportal.org der WM Datenservice Deutschland, die ÖKB (Kontrollbank) informiert unter www.oekb.at/lei, eine Liste aller LEI-Vergabestellen findet sich unter www.leiroc.org/lei/how.htm. Auch Ihre Bank kann diesbezüglich sicher weitere Informationen zur Verfügung stellen.


    Fallen Kosten an?


    Die Vergabe eines LEI wird von den Vergabestellen nicht kostenlos durchgeführt. Informieren Sie sich daher vor Beantragung über die Kosten auf der Website der entsprechenden Vergabestelle.


    Wann muss man den LEI verlängern?


    Der LEI muss nach Ablauf eines Jahres wieder kostenpflichtig verlängert werden.

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  • 28/11/2017 0 Kommentare
    Wollen Sie Ihren Mitarbeitern finanziell unter die Arme greifen?

    Ihr Mitarbeiter ist knapp bei Kasse und Sie unterstützen ihn mit einem Gehaltsvorschuss oder einem Darlehen?

    Für die Finanz wird dies interessant, wenn dieses Darlehen entweder gar nicht oder sehr niedrig verzinst wird. Daraus entsteht grundsätzlich ein geldwerter Vorteil für den Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis und dieser ist der Lohnsteuer zu unterwerfen.
    Jedes Jahr wird nun neu festgesetzt, bis zu welchem Zinssatz von einem Vorteil auszugehen ist. Dieser Zinssatz wird als Referenzzinssatz bezeichnet und beträgt für 2018 0,5 % p. a. Für die Zinsersparnis eines unverzinslichen Gehaltsvorschusses ist ein Sachbezug in Höhe von 1 % p. a. im Jahr 2017 und nun neu 0,5 % p. a. im Jahr 2018 des aushaftenden Kapitals anzusetzen. Falls ein niedrigerer Zinssatz bei der Berechnung der Zinsen zur Anwendung kommt, ist die Differenz zum Referenzzinssatz zu versteuern.
    Allerdings besteht ein Freibetrag in Höhe von € 7.300,00, sodass nur vom übersteigenden Betrag ein Sachbezug zu ermitteln ist.

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  • 28/11/2017 0 Kommentare
    Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen

    Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für 2018 betragen diese für steuerliche Zwecke:


    Altersgruppe 2018
    0 – 3 Jahre
    € 204,00
    3 – 6 Jahre
    € 262,00
    6 – 10 Jahre
    € 337,00
    10 – 15 Jahre
    € 385,00
    15 – 19 Jahre
    € 454,00
    19 – 28 Jahre
    € 569,00

    Unterhaltsabsetzbetrag


    Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird und
    das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, in einem EWR-Staat oder in der Schweiz aufhält,
    das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und
    für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.


    Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt:


    für das 1. Kind
    € 29,20 p. m.
    für das 2. Kind
    € 43,80 p. m.
    für jedes weitere Kind
    € 58,40 p. m.

    Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn


    • der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und
    • die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.
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  • 28/11/2017 0 Kommentare
    Wie kann man weihnachtliche Steuern für die Mitarbeiter vermeiden?

    Die Vorweihnachtszeit ist auch die Zeit der betrieblichen Weihnachtsfeiern, samt allfälliger Geschenke für die Mitarbeiter.

    Grundsätzlich wären aber alle Zuwendungen an die Arbeitnehmer der Sozialversicherung und der Steuer zu unterwerfen.


    Betriebliche Weihnachtsfeier


    Betriebsveranstaltungen sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Dabei ist zu beachten, dass alle betrieblichen Veranstaltungen eines Jahres zusammengerechnet werden.


    Weihnachtsgeschenke


    (Weihnachts-)Geschenke für Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Es muss sich dabei jedoch um Sachzuwendungen (Warengutscheine, Kugelschreiber, Autobahnvignetten usw.) handeln. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.
    Sachzuwendungen (ausgenommen Aufmerksamkeiten, wie z. B. Getränke am Arbeitsplatz, Blumen) sind umsatzsteuerpflichtig, sofern sie zu einem Vorsteuerabzug berechtigt haben. Besteht das Geschenk aus Gutscheinen, gibt es kein umsatzsteuerliches Problem, da bei deren Ankauf kein Vorsteuerabzug besteht und daher die Weitergabe an die Arbeitnehmer nicht umsatzsteuerpflichtig ist.

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